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   BVerwG, 09.03.1967 - II C 4.67   

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BVerwG, 09.03.1967 - II C 4.67 (https://dejure.org/1967,1366)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.1967 - II C 4.67 (https://dejure.org/1967,1366)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 1967 - II C 4.67 (https://dejure.org/1967,1366)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung zuviel gezahlten Kinderzuschlags infolge der Verheiratung des Kindes - Belehrungspflicht des Dienstherrn mit Blick auf das offensichtliche Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes für eine Leistung - Grenzen der Belehrungspflicht des Dienstherrn - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57
    Auszug aus BVerwG, 09.03.1967 - II C 4.67
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine die Rückzahlungspflicht auslösende Zuvielzahlung nur dann vorliegen kann, wenn es an einer gesetzlichen Grundlage für die Zahlung fehlt und wenn der dieser Zahlung zugrunde liegende Bewilligungsbescheid nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts wirksam und rechtsbeständig aufgehoben wurde (BVerwGE 8, 261 ff. [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]).

    Die rückwirkende Rücknahme eines solchen Verwaltungsaktes - wie sie hier vorgenommen wurde - ist dagegen nur ausnahmsweise statthaft; sie ist aber in den Fällen rechtlich einwandfrei, in denen der Erlaß eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes oder die weitere Aufrechterhaltung eines nachträglich rechtswidrig gewordenen begünstigenden Verwaltungsaktes auf einem Umstand beruht, der vom Begünstigten verschuldet ist oder doch jedenfalls in dessen "Verantwortungsbereich" liegt (vgl. BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]).

  • BVerwG, 21.12.1960 - VIII C 84.59
    Auszug aus BVerwG, 09.03.1967 - II C 4.67
    Dies ist rechtlich einwandfrei und steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (vgl. Urteile vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 94 BayBG 60 Nr. 4] und vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 84.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 6]).
  • BVerwG, 07.09.1965 - VI C 15.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1967 - II C 4.67
    Dies ist rechtlich einwandfrei und steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (vgl. Urteile vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 94 BayBG 60 Nr. 4] und vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 84.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 6]).
  • BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 73.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1967 - II C 4.67
    Dies ergibt sich ohne weiteres aus Art. 18 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayBesG 58; denn nach Art. 18 Abs. 5 BayBesG 58 - dessen Verfassungsmäßigkeit der Senat aus den Gründen bejaht, die im Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1966 - BVerwG VIII C 73.63 - (ZBR 1967 S. 91) dargelegt sind - wird für verheiratete Kinder kein Kinderzuschlag gewährt, Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayBesG 58 gestattete dem Beklagten aber die Weiterzahlung des Kinderzuschlags an den Kläger über die Eheschließung seines Sohnes (21. November 1958) hinaus bis zum Ablauf des nächsten Monats.
  • BVerwG, 27.10.1966 - II C 124.64

    Bemessung des Ruhegehalts eines Beamten nach Zusicherung einer Beförderung zum

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1967 - II C 4.67
    Der Senat hat schon in seinen Urteilen vom 27. Oktober 1966 - BVerwG II C 124.64 - und vom 24. November 1966 - BVerwG II C 23.64 - ausgeführt, daß für den Dienstherrn eine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Beamten über die für diese einschlägigen beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht besteht, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei dem Beamten vorausgesetzt werden dürfen oder die er sich zumutbar unschwer verschaffen kann.
  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 23.64

    Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht -

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1967 - II C 4.67
    Der Senat hat schon in seinen Urteilen vom 27. Oktober 1966 - BVerwG II C 124.64 - und vom 24. November 1966 - BVerwG II C 23.64 - ausgeführt, daß für den Dienstherrn eine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Beamten über die für diese einschlägigen beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht besteht, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei dem Beamten vorausgesetzt werden dürfen oder die er sich zumutbar unschwer verschaffen kann.
  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 34.79

    Antrag auf Umzugskostenvergütung - Beschränkung auf Teilleistungen -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann nicht, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Beamten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer verschaffen können (BVerwGE 44, 36 [44]; 52, 70 [79]; Urteile vom 9. März 1967 - BVerwG 2 C 4.67 - [Die Personalvertretung 1969, 61, 62] und vom 16. April 1970 - BVerwG 8 C 183.67 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 5]; vgl. auch Urteil vom 30. April 1970 - BVerwG 6 C 45.66 - [Buchholz 232 § 181 b BBG Nr. 2]).
  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 27.82

    Beamter auf Probe - Personalrat - Mitwirkung an Entlassung - Vorherige

    Sie findet auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze: Hiernach folgt aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht keine generelle Verpflichtung des Dienstherrn, seine Beamten über alle sich aus ihrem Dienstverhältnis ergebenden Rechtsfragen und über die für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren (vgl. BVerwGE 44, 36 [BVerwG 13.08.1973 - VI C 26/70] [44]; 52, 70 [79]; Urteile vom 9. März 1967 - BVerwG 2 C 4.67 - [Die Personalvertretung 1969, 61] und vom 16. April 1970 - BVerwG 8 C 183.67 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 5, insoweit in BVerwGE 35, 146 nicht abgedruckt]; Beschluß vom 15. November 1979 - BVerwG 2 B 64.78 - [Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 14]; vgl. auch Urteile vom 30. April 1970 - BVerwG 6 C 45.66 - [Buchholz 232 § 181 b BBG Nr. 2] und vom 15. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 58.78 - [Buchholz 235 § 6 BBesG Nr. 20]).
  • BVerwG, 15.11.1979 - 2 B 64.78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzurechenbarem Fristversäumnis durch

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen bzw. soldatenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -, § 31 SG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle sich aus ihrem Dienstverhältnis ergebenden Rechtsfragen und über die für sie einschlägigen Vorschriften obliegt; dies vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Beamten bzw. Soldaten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer verschaffen können (BVerwGE 44, 36 [BVerwG 13.08.1973 - VI C 26/70] [44]; 52, 70 [79]; Urteil vom 9. März 1967 - BVerwG 2 C 4.67 - [Die Personalvertretung 1969, 61, 62]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG 8 C 183.67 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 5]; vgl. auch Urteil vom 30. April 1970 - BVerwG 6 C 45.66 - [Buchholz 232 § 181 b BBG Nr. 2]).

    Soweit sich die Beschwerde auf eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1967 - BVerwG 2 C 4.67 - (Die Personalvertretung 1969, 61) beruft, hat sie nicht dargetan, inwiefern das Berufungsurteil auf einer von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsansicht in der Beurteilung der gleichen konkreten Rechtsfrage (Grenzen der Belehrungspflicht des Dienstherrn) beruhen könnte.

  • BVerwG, 09.12.1976 - II C 36.72

    Rückforderung von wegen Nichtanwendung der Ruhensvorschriften zuviel gezahlten

    Da die Bereicherungsvorschriften auf Billigkeitserwägungen beruhen, könnte in Fällen solcher Art die Berufung auf die Unkenntnis von der Ungewißheit der künftigen Rechtsentwicklung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn möglicherweise dann Erfolg haben, wenn der Dienstherr erkannte, daß der Beamte sich über seinen Rechtsstand irrige Vorstellungen machte, und dies nicht zum Anlaß nahm, ihn darüber ausdrücklich zu belehren (vgl. hierzu Urteil vom 9. März 1967 - BVerwG II C 4.67 - mit Hinweisen auf Urteile vom 27. Oktober 1966 - BVerwG II C 124.64 - [Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 9] und vom 24. November 1966 - BVerwG II C 23.64 -).
  • BVerwG, 16.11.1981 - 6 C 72.78

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Beamten auf Gewährung von Übergangsgeld -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann nicht, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Beamten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer verschaffen können (BVerwGE 44, 36 [BVerwG 13.08.1973 - VI C 26.70] [44]; 52, 70 [79];Urteile vom 9. März 1967 - BVerwG 2 C 4.67 - [Die Personalvertretung 1969, 61, 62] undvom 16. April 1970 - BVerwG 8 C 183.67 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 5]; vgl. auchUrteil vom 30. April 1970 - BVerwG 6 C 45.66 - [Buchholz 232 § 181 b BBG Nr. 2]).
  • BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 183.67

    Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    Eine solche Pflicht kann nur ausnahmsweise der Fürsorgepflicht entspringen, z.B. wenn der Bedienstete sich, für den Dienstherrn erkennbar, in einem Irrtum über das für ihn geltende Recht befindet oder um eine Auskunft über die Rechtslage bittet (Urteil vom 9. März 1967 - BVerwG II C 4.67 -).
  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 26.83

    Fehlerhaftigkeit der Entlassung - Beamter auf Probe - Vorherige Unterrichtung -

    Sie findet auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze: Hiernach folgt aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht keine generelle Verpflichtung des Dienstherrn, seine Beamten über alle sich aus ihrem Dienstverhältnis ergebenden Rechtsfragen und über die für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren (vgl. BVerwGE 44, 36 [BVerwG 13.08.1973 - VI C 26/70] [44]; 52, 70 [79]; Urteile vom 9. März 1967 - BVerwG 2 C 4.67 - [Die Personalvertretung 1969, 61] und vom 16. April 1970 - BVerwG 8 C 183.67 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 5, insoweit in BVerwGE 35, 146 nicht abgedruckt]; Beschluß vom 15. November 1979 - BVerwG 2 B 64.78 - [Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 14]; vgl. auch Urteile vom 30. April 1970 - BVerwG 6 C 45.66 - [Buchholz 232 § 181 b BBG Nr. 2] und vom 15. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 58.78 - [Buchholz 235 § 6 BBesG Nr. 20]).
  • VG Ansbach, 19.10.2010 - AN 1 K 10.01470

    Entlassung eines Beamten auf Probe

    Sie findet auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze: Hiernach folgt aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht keine generelle Verpflichtung des Dienstherrn, seine Beamten über alle sich aus ihrem Dienstverhältnis ergebenden Rechtsfragen und über die für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren (vgl. BVerwG, U. v. 9.3.1967, II C 4.67; U. v. 16.4.1970, VIII C 183.67, BVerwGE 35, 146 ff.; U. v. 13.8.1973, VI C 26.70, BVerwGE 44, 36 ff.; U. v. 11.2.1977, VI C 105.74, BVerwGE 52, 70 ff.; U. v. 24.11.1983, 2 C 27/82, BVerwGE 68, 197 ff.; U. v. 9.12.19099,, 2 C 4/99, BVerwGE 110, 173 ff. = NVwZ-RR 2000, 369 ff.; B. v. 15.11.1979, 2 B 64.78, Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 14).
  • BVerwG, 08.02.1968 - II C 6.67

    Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes an der Zahlung - Auslegung

    Nach dieser Rechtsprechung liegt ein so offensichtlicher Mangel, daß der Empfänger der Zahlung ihn hätte erkennen müssen, dann vor, wenn der Empfänger den Mangel nur deshalb nicht erkannte, weil er "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen" hat (vgl. Urteile vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 94 BayBG 60 Nr. 4] und vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 84.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 6]; Urteil vom 9. März 1967 - BVerwG II C 4.67 -).
  • VG Ansbach, 02.02.2010 - AN 1 K 09.01990

    Zwangspensionierung eines Verwaltungsamtsinspektors

    Sie findet auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze: Hiernach folgt aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht keine generelle Verpflichtung des Dienstherrn, seine Beamten über alle sich aus ihrem Dienstverhältnis ergebenden Rechtsfragen und über die für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren (vgl. BVerwGE 44, 36 (44); 52, 70 (79); Urteile vom 9.3.1967 - 2 C 4.67, vom 16.4.1970 - 8 C 183.67, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 5 und vom 24.11.1983 - 2 C 27/82, BVerwGE 68, 197; Beschluss vom 15.11.1979 - 2 B 64.78, Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 14).
  • BVerwG, 03.12.1969 - VI C 100.65

    Rückforderung zuviel gezahlten Ortszuschlags bei Beamten - Begriff der zuviel

  • BVerwG, 25.11.1981 - 2 B 59.80

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Fürsorgepflicht des Dienstherrn zur

  • BVerwG, 27.08.1980 - 2 B 20.79

    Nichtbeförderung eines Beamten - Fehlende Stellenausschreibung - Anspruch auf

  • BVerwG, 22.02.1973 - II B 62.72

    Formelle Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde - Erfordernis der

  • VG München, 10.09.2015 - M 17 K 14.3313

    Erlöschen des Anspruchs auf Trennungsgeld

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